ArbG_Verfahren

Verfahrensablauf

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung .

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung. In dieser Verhandlung versucht das Gericht, einen Kompromiss zwischen den Verfahrensbeteiligten zu finden (z.B., dass die Arbeitnehmerin /der Arbeitnehmer eine Kündigung akzeptiert und dafür eine Abfindung erhält). Die Verhandlung ist öffentlich. Gelingt ein solcher Kompromiss, schließen die Parteien einen Vergleich und das Verfahren ist beendet. Wichtig ist, dass beide Seiten auch zu diesem Termin erscheinen (oder sich vertreten lassen, z. B. durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände): Ansonsten kann ein sog. Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene Partei ergehen, das mit vielen Nachteilen verbunden ist (Kosten, Vollstreckung).

Insbesondere dann, wenn der Streit zwischen den Parteien vielschichtig ist oder eine Vielzahl von Fragen auch nicht juristischer Art betrifft, empfiehlt es sich darüber nachzudenken, ob der Gesamtstreit nicht durch ein gesondertes Verfahren vor der Güterichterin/dem Güterichter geklärt werden kann. In diesem Verfahren kann die Güterichterin / der Güterichter alle Methoden der Beilegung des Konflikts einschließlich der Mediation anwenden.

Gelingt es nicht, einen Kompromiss zu finden, wird das Gericht den Parteien aufgeben, ihre Ansprüche und Positionen dem Gericht schriftlich darzustellen. Dabei muss man alle erforderlichen Unterlagen beifügen und sämtliche Beweismittel (z. B. Zeugen) benennen.

Anschließend folgt die mündliche Verhandlung vor der Kammer (ebenfalls öffentlich beim Arbeitsgericht). In dieser wird der Sachverhalt abschließend besprochen. Selten werden hier auch schon Zeugen vernommen. Auch diese Verhandlung endet häufig noch mit einem Kompromiss (Vergleich). Ansonsten ordnet das Gericht entweder einen weiteren Verhandlungstermin an – ggf. mit Anhörung von Zeugen – oder entscheidet durch Urteil.

Gegen dieses Urteil kann meist Berufung eingelegt werden. Dabei ist Vertretung durch die Gewerkschaft, Arbeitgeberverbände oder Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte vorgeschrieben.

Übrigens: Bei Gericht wird auf angemessene Kleidung und Auftreten Wert gelegt. Immer noch stehen alle im Gerichtssaal Anwesenden auf, wenn das Gericht den Saal betritt oder selbst aufsteht. Die Richterin/den Richter spricht man mit „Frau Vorsitzende“ bzw. „Herr Vorsitzender“ an.