ArbG_Verfahren

Klageschrift

Das gerichtliche Verfahren wird durch eine Klageschrift eingeleitet.

Die Klageschrift kann man selbst verfassen. Sie ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß eigenhändig unterschrieben ist. Die Klageschrift kann dann per Post an das Arbeitsgericht geschickt oder in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werden. Man kann auch zur Rechtsantragstelle im Arbeitsgericht kommen und sich dort bei der Formulierung helfen lassen. Möglich ist auch eine Einreichung per Telefax, auch hier ist aber eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.

Hinweis

per normaler E-Mail kann eine Klage nicht erhoben werden!

Häufig lassen sich Arbeitnehmer auch durch Gewerkschaften oder Anwälte vertreten, die dann die Klage formulieren und einreichen.

Jedes Urteilsverfahren löst Gerichtsgebühren aus, die nach Verfahrensbeendigung in Rechnung gestellt werden. Informationen zu den Kosten des Verfahrens

Erforderliche Angaben in der Klageschrift

In der Klageschrift wird die Person, die etwas verlangt – beim Arbeitsgericht meist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer –, als „Klägerin“ oder "Kläger"  bezeichnet. Die Gegenpartei, von der etwas verlangt wird – meist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber –, wird die oder der "Beklagte" genannt.

Besonders wichtig ist, dass auch die Bezeichnung und die Anschrift der oder des Beklagten zutreffend genannt sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Kopie des Arbeitsvertrags und eine weitere Kopie etwa der letzten Abrechnung der Klageschrift beizufügen, denn dort ist die Adresse oft aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass Fristen zwingend eingehalten werden müssen. So muss die Klage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen bei Gericht vorliegen. Auch sonst sind vielfach Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich häufig, frühzeitig Rechtsrat (z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) in Anspruch zu nehmen.