ArbG_Verfahren

Beweis

Oberster Grundsatz im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist: Wer etwas vom anderen (im Verfahren genannt „der Beklagten, dem Beklagten“) will, muss beweisen, dass der Anspruch besteht.

Anders ist dies bei Kündigungen, wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift: Hier muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den Kündigungsgrund beweisen.

Das Gesetz sieht verschiedene Beweismittel vor:  

Beweismittel nach dem Rechtslexikon

Die eigene Aussage ist nur in wenigen Fällen als Beweismittel tauglich. In der Regel wird man Schriftstücke oder Zeugen benötigen, wenn zwischen den Parteien Tatsachen oder Geschehnisse verschieden dargestellt werden (umstritten sind).

Diese Beweismittel müssen vom Beweispflichtigen angeführt werden. Dabei sind etwa bei Zeugen Vor- und Nachname und die genaue Anschrift anzugeben.

Dem Gericht muss zudem genau erklärt werden, für welche einzelnen Tatsachen die Beweismittel gelten sollen, was etwa die Zeugen wann von wem gehört oder was sie gesehen haben.

Das Gericht entscheidet in freier Einschätzung, ob ein Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist. Es macht sich dabei ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit der Beweise.