Bamberg-1

Ladung als Zeugin oder als Zeuge

Wenn das Gericht Sie als Zeugen lädt, sind Sie verpflichtet, dieser Ladung nachzukommen. Ihre Aussage kann maßgeblich zur Klärung eines Sachverhalts beitragen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zu Kostenauflagen, Ordnungsgeld oder sogar zur zwangsweisen Vorführung führen.

Erforderlichkeit des Erscheinens

Das Gericht kann zur Aufklärung eines Sachverhaltes Zeugen laden. Als Zeuge erfüllen Sie eine staatsbürgerliche Pflicht. Sie müssen der Ladung des Gerichts zur Zeugeneinvernahme folgen. Wenn Sie unentschuldigt nicht erscheinen, können Ihnen die durch Ihr ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zudem droht bei unentschuldigtem Fehlen des Zeugen, dass das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt. Sollte dieses nicht beigetrieben werden können, kann Ordnungshaft festgesetzt werden. Auch eine zwangsweise Vorführung kann bei wiederholtem Ausbleiben angeordnet werden.

Mit Ihrer Aussage tragen Sie unter Umständen ganz erheblich zur Entscheidung des Gerichts bei. Als Zeuge vor Gericht müssen Sie die Wahrheit sagen. Lügt ein Zeuge vor Gericht, stellt dies eine erhebliche Straftat dar.

Zeugnisverweigerung

Sie können das Zeugnis aus persönlichen Gründen verweigern, wenn Sie aufgrund Verlöbnisses, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft/Schwägerschaft in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen, oder wenn Sie aufgrund ihres Berufs zur Verschwiegenheit berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. Geistliche, Pressemitarbeiter, Ärzte, Rechtsanwälte). Das Gericht hat Sie vor der Vernehmung in diesem Falle auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus kann jeder Zeuge auf eine Frage die Antwort vor allem dann verweigern, wenn eine Antwort die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen würde. Auch auf diesen Gesichtspunkt wird das Gericht in der Regel hinweisen.

Ablauf der Beweisaufnahme

Die Zeugenvernehmung beginnt mit dem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit einer Falschaussage und die Möglichkeit einer Beeidigung belehrt. Sodann werden ihre persönlichen Daten festgehalten. Nach deren Aufnahme werden die Zeugen über das Beweisthema informiert und gebeten, darüber ausführlich zu berichten. Im Anschluss daran stellen das Gericht und die Prozessparteien regelmäßig weitere Fragen.

Die Aussage wird aufgezeichnet. Nach der Aufzeichnung wird die oder der Vorsitzende die Frage stellen, ob zur Kontrolle das Vorspielen der Aufzeichnung erwünscht ist oder ob alle Beteiligten hierauf verzichten. Die Zeugen werden sodann gefragt, ob sie das Protokoll genehmigen. Am Ende der Vernehmung wird zudem über die Frage der Beeidigung der Aussage entschieden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Beeidigung die Ausnahme. Schließlich wird das Gericht über die Entlassung der Zeugen entscheiden.

Entschädigung

Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Zur Geltendmachung erhalten Sie als Zeuge vom Gericht bereits mit der Ladung ein Formular, das vollständig ausgefüllt bei Gericht einzureichen ist.