Entscheidung
Datum: 08.03.2023
Aktenzeichen: 11 Sa 343/22
Rechtsvorschriften: § 613 a BGB; Art.3,8 BayStG i.v.m. §§ 87,88 BGB
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht auf den Beklagten zu 3) übergegangen, sondern verblieb bei der Beklagten zu 2). Hinsichtlich eines Betriebsübergangs fehlt es an der Übernahme von Betriebsmitteln und Belegschaft. Eine Gesamtrechtsnachfolge nach Stiftungsrecht scheitert an der fehlenden Auflösung der Beklagten zu 2), zu der weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Falle des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) liegt ein Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnissses vor. Eine Rechtsformumwandlung von der Beklagten zu 2 (öffentlich-rechtliche Stiftung) auf die Beklagte zu 1) (privatrechtliche Stiftung) ist nicht erfolgt. Auch wenn das der Fall wäre, müsste man der Klägerin, solange die Beklagte zu 2) nicht aufgelöst ist, ein Widerspruchsrecht zubilligen (im Anschluss an BVerfG v. 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09).