Entscheidung

Datum: 26.04.2023
Aktenzeichen: 5 Ta 61/23
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO

1. Eine jährlich einmalig erfolgende Steuererstattung erhöht zwar grundsätzlich das gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzende laufende Arbeitseinkommen, weil die Rückzahlung von monatlich zu viel geleisteter Lohn- bzw. Einkommenssteuer dem unselbständig Beschäftigten bei richtiger Besteuerung bereits monatlich anteilig als Einkommen ausbezahlt worden wäre. Allerdings ist nach § 115 Abs. 1 ZPO immer das aktuelle Einkommen maßgeblich. Bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld, ist genauso, wie bei Bezug einer Rente die Steuererstattung nicht anzurechnen (so für den Bezug von Rente: OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 – 11 WF 240/01, Beck, RS 2006, 5855).

2. Der Begriff „besondere Belastungen“ in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO erfasst alle Belastungen, die nicht als „normale“ Belastung einer Partei durch den sozial-hilferechtlichen Regelsatz gedeckt ist. Daher sind auch die im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Krieg und dessen Folgen aktuell stark gestiegenen Stromkosten, die vom Gesetzgeber noch nicht in den Regelbedarf eingerechnet und angepasst worden sind, zu berücksichtigen. Die monatlichen Stromkosten sind mit dem tatsächlichen Betrag abzüglich des in den Regelbedarf eingerechneten Betrages für Strom zu berücksichtigen, wobei hierfür maximal der Gesamtbetrag der in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) des § 5 Abs.1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 festgesetzte Betrag von € 36,87 als bereits berücksichtigter "Normalbedarf" angesetzt werden kann, wollte man die weiteren in dieser Abteilung abgebildeten Bedarfe außer Acht lassen. Allein die monatlichen Kosten der Klägerin für Strom übersteigen aktuell den Gesamtbetrag der Abteilung 4 um mehr als das Doppelte.

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