Entscheidung

Datum: 09.02.2023
Aktenzeichen: 3 Sa 194/22
Rechtsvorschriften: BEEG: § 15 Abs. 6 und 7 BGB: §§ 133, 157, 326 Abs. 2, 249 ff., 280 Abs. 1, 611 a Abs. 2, 615

1. Es fehlt an einem formwirksamen Teilzeitverlangen i.S.d. § 15 Abs. 7 und 6 BEEG, wenn die Arbeitnehmerin die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlässt.

2. Ob eine Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung gegen den Arbeitgeber ein formwirksames Elternteilzeitverlangen i.S.d. § 15 Abs. 7 und 6 BEEG ist, ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. 

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