Entscheidung

Datum: 15.07.2021
Aktenzeichen: 3 Sa 188/21
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 241 Abs. 1, 242 GewO: § 109 Abs. 1 und Abs. 2

1. Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr".

2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

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