Entscheidung

Datum: 29.04.2021
Aktenzeichen: 3 Sa 1185/20
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 130 Abs. 1 S. 1, 626 Abs. 1 KSchG: §§ 4, 7 ZPO: § 138 Abs. 1 bis 4

Die Zulässigkeit einer Erklärung eines Arbeitnehmers über den Zugang einer Kündigung mit Nichtwissen beurteilt sich nach der jeweiligen Sachlage. Wird unter Vorlage einer Kopie vorgetragen, das Kündigungsschreiben sei gefertigt und abgesandt worden sowie nicht als unzustellbar zurückgelaufen, liegen Beweisanzeichen für seinen Zugang vor, die zusammen mit weiteren Umständen die Annahme begründen können, das streitgegenständliche Kündigungsschreiben sei trotz fehlenden Nachweises zugegegangen.

 zum Volltext