Entscheidung

Datum: 15.04.2021
Aktenzeichen: 3 Sa 1150/20
Rechtsvorschriften: BGB: § 626 Abs. 1 KSchG: § 1 Abs. 2

Die Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB fiel zu Lasten der Beklagten aus, da für die Zeit der eigenmächtigen Urlaubsnahme Vergütung nicht zu zahlen ist, für eine Urlaubsvertretung gesorgt und bis zum ordentlichen Kündigungstermin nur acht Arbeitstage verblieben, in denen eine Wiederholung des Pflichtenverstoßes realistischer Weise nicht drohte.

 zum Volltext