Entscheidung

Datum: 08.02.2021
Aktenzeichen: 4 Sa 871/20
Rechtsvorschriften: BGB § 307, AGG § 7, AGG § 10

Die Klägerin, Witwe eines Arbeitnehmers, der eine Pensionszusage hatte, die eine Mindestehedauer von 12 Monaten für den Erwerb einer Hinterbliebenenrente vorsieht, und der nach 3 Monaten Ehe stirbt, verlangt Zahlung einer Witwenrente. Sie hält die Klausel zur Mindestehedauer für unwirksam, weil darin keine weite Widerlegungsmöglichkeit wie in den gesetzlichen Regelungen etwa des § 46 SGB-VI bestehe.

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