Entscheidung

Datum: 09.12.2020
Aktenzeichen: 5 Sa 434/20
Rechtsvorschriften: §§ 16, 17 TVöD-VKA; §§ 29 ff TVÜ-VKA

Der Kläger hat im Rahmen der beantragten Höhergruppierung keinen Anspruch auf eine Ein-stufung in die EG 9b Stufe 6 statt Stufe 5 der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA. Nach seiner Überleitung gem. § 29 c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA als Beschäftigter der sog. „kleinen 9" mit EG 9 Stufe 5 (Endstufe) in die neue EG 9a Stufe 6 zum 01.01.2017 hat der Kläger bei seiner Höhergruppierung gem. § 29 b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA rückwirkend zum 01.01.2017 keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit in der Endstufe 5 der „kleinen 9" von mehr als fünf Jahren als Stufenlaufzeit für die Stufenzuordnung in der EG 9b.

Unter „Stufenlaufzeit" sind Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Ent-geltgruppe zu verstehen, die zum Erreichen der nächst höheren Stufe führen, also quasi zwi-schen zwei Stufen liegen. Bei Erreichen einer Endstufe ist ein weiterer Aufstieg innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann auf dieser Stufe (End-stufe) auch keine Stufenlaufzeit zurückgelegt werden.

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