Entscheidung

Datum: 20.10.2020
Aktenzeichen: 6 Sa 672/20
Rechtsvorschriften: TzBfG § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 242, § 305, § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 3, § 611, § 613; GG Art. 1, Art. 2 ArbGG § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 6, § 72 Abs. 2, § 72a; ZPO § 97 Abs. 1, § 256 Abs. 1, § 519, § 520

  1. Die Befristung von Arbeitsbedigungen (hier: Erhöhung der Wiochenarbeitszeit von 3,5 auf 39 Stunden) stellt eine nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfende Allgemeine Geschäftsbedigung dar, sofern keine Anhaltspunkte für ein freies Aushandeln gegeben sind.
  2. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist unwirksam, wenn sie die betreffende Arbeitskraft unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung sind auch die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt nach den auch dem TzBfG zugrundeliegenden Wertungsmaßstäben, wenn aus diesen Gründen auch ein selbstständiger befristeter Arbeitsvertrag wirksam hätte abgeschlossen werden können.
  3. War die befristete Erhöhung zweck- und zeitbefristet abgeschlossen worden (hier: bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der 1. Organistin, längstens bis 31. Mai 2019) so endet die Befristungsabrede mit Eintritt der 1. Organistin in den Ruhestand. Ab diesem Zeitpunkt liegt kein "befristeter" Vertretungsbedarf mehr vor.
  4. Schließt die Arbeitgeberin trotz des Ruhestandseintritt der 1. Organistin einen weiteren Änderungsvertrag mit einer befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit "bis 31. Mai 2019", so besteht für diesen kein (befristeter) Vertretungsbedarf, weswegen er unangemessen benachteiligend ist. Sie nimmt der Arbeitskraft damit die sozialpolitisch erwünschte Grundlage für eine längerfristige Lebensplanung.

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