Entscheidung

Datum: 29.05.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 177/20
Rechtsvorschriften: BGB: § 315 Abs. 1; TV VO: § 6

  1. Wird ein Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf eine betriebliche Rentenanpassung eröffnet, wenn die Arbeitgeberin die Anpassung der Renten entsprechend den gesetzlichen Renten "nicht für vertretbar" hält, muss die Arbeitgeberin, die sich insofern auf ein Gesamtkonzept zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmens beruft, den Inhalt dieses Gesamtkonzepts nachvollziehbar darlegen.
  2. Im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Rn 64 ist eine Rentenanpassung zum Ausgleich und in Höhe des Kaufkraftverlustes nur ein zulässiger, im Rahmen der Anpassungsentscheidung nach § 315 Abs. 1 BGB zu beurteilender Aspekt. Es kommt maßgeblich auf das Verhältnis der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten zur beabsichtigten Steigerung der betrieblichen Renten an.

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