Entscheidung

Datum: 09.07.2019
Aktenzeichen: 7 TaBV 12/19
Rechtsvorschriften:

Die Arbeitgeberin hat mit dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat eine Pensionsordnung abgeschlossen, die eine betriebliche Altersversorgung regelt und die bereits zum 28.02.2017 für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen wurde. Mit Schreiben vom 27.10.2017 kündigte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat die Pensionsordnung bezüglich der "zukünftig verdienbaren Zuwächse weiterer Dienstjahre". Der Betriebsrat hat mit Erfolg die Feststellung begehrt, dass die Betriebsvereinbarung Pensionsordnung 2006 unverändert fortbesteht. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BAG zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung einer Versorgungsregelung, die dienstzeit-abhängig noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, zulässig (sog. sachlich-proportionale Gründe). Die streitgegenständliche Pensionsordnung beinhaltet aber eine eigenständige Regelung für Änderungen bzw. Kündigungen dergestalt, dass sich "die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann". Diese Voraussetzungen lagen nach Auswertung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsprüfer für das Kalenderjahr 2017 nicht vor, zumal darin von einer ansteigenden Kapitalquote und positiven Ergebnissen für die Zukunft ausgegangen wurde.

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