Entscheidung

Datum: 04.12.2019
Aktenzeichen: 8 Sa 146/19
Rechtsvorschriften: § 611a BGB

Das – im verbliebenen Umfang – zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. es verbleibt bei der vollumfänglichen Abweisung der Klage einschließlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterungen.

Kern des Streits ist die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Frage ist zu verneinen.

Die Parteien haben einen Vertrag über die Nutzung der App der Beklagten geschlossen (Basis-Vereinbarung), durch sie sie der "Crowd" der Nutzer der App Angebote zur Erledigung kurzer Tätigkeiten (Kontrolle der Warenrepräsentation im Einzelhandel etc.). gegen Entgelt anbietet. Der Kläger hat eine Vielzahl solcher Aufträge erledigt, bis die Beklagte die Zusammenarbeit nach Meinungsverschiedenheiten beendete.

Ein Arbeitsverhältnis wurde nicht durch den Abschluss der sog. Basis-Vereinbarung begründet. Sie stellt einen bloßen Rahmenvertrag dar, der keine Verpflichtung zum Tätigwerden hat entstehen lassen. Dies entspricht auch der vom Kläger – zuletzt – vertretenen Rechtsauffassung.

Auch die tatsächliche Durchführung des ersten Auftrags oder der zahlreichen nachfolgenden Aufträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung hat nicht zu einem Arbeitsverhältnis geführt. Zwar kommt es bei einem Auseinanderfallen von Vertragstext und Vertragsdurchführung auf letztere an, da der wahre Geschäftsinhalt für die Statusfrage maßgeblich ist. Anders, als der Kläger meint, führt die Zuordnung der Mitarbeiter der Beklagten zu Leveln, die letztlich vom Umfang erledigter Aufträge abhängen, und ihre Möglichkeit, die App zu deaktivieren, nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB. Dadurch entsteht für den einzelnen Nutzer der App als Teil der „Crowd“ keine Drucksituation, die einer vertraglichen Verpflichtung, wie sie bei der vom Kläger als Vergleich herangezogenen Abrufarbeit i. S. v. § 12 TzBfG vorliegt.

Ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde, konnte dahinstehen. Mangels Wahrung der Klageobliegenheit gemäß § 17 TzBfG sind Mängel, auch Formmängel (§ 14 Abs. 4 TzBfG), geheilt.

Soweit der Kläger hilfsweise das Fortbestehen des durch die Basis-Vereinbarung begründeten Rechtsverhältnisses geltend gemacht hat, ist seine Klage unbegründet, weil dieses Rechtsverhältnis durch die E-Mail der Beklagten vom 10.04.2018 wirksam beendet wurde. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die E-Mail als Kündigungserklärung zu verstehen ist und dass diese der vertraglichen Form genügt.

Die Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schriftsatzkündigung, auf weitere Beschäftigung bzw. Freischalten der App, auf Zahlung entgangener Vergütung und Urlaubsgewährung konnten schon wegen der Beendigung der Vertragsbeziehungen keinen Erfolg haben.

 zum Volltext