Entscheidung

Datum: 09.10.2019
Aktenzeichen: 11 Sa 130/19
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 u. 3 TVG

Erfordert ein Tarifvertrag, damit er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 (Unmittelbarkeit) und Abs. 3 (Günstigkeitsprinzip) vor.

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