Entscheidung

Datum: 27.02.2018
Aktenzeichen: 7 TaBV 91/17
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA; § 99 BetrVG

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht nicht, denn die Entscheidung der Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA ist keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, insbesondere liegt auch keine Umgruppierung vor und auch kein Normenvollzug eines Eingruppierungssystems.

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