Entscheidung

Datum: 17.04.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 752/17
Rechtsvorschriften:

Die Beklagte hat dem Kläger die Übertragung eines Aktienpakets des Mutterkonzerns im Wert von 44.100,00 € unter der Bedingung versprochen, dass er bis zum 31.12.2016 in ungekündigter Stellung ist. Die Klage auf Übertragung der Aktien bzw. Zahlung von Schadenersatz hatte keinen Erfolg, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis bereits zum 31.10.2016 beendet hatte. Die vorliegende Bindungsfrist von drei Jahren und vier Monaten ist unschädlich, da nach der Rechtsprechung des BAG bei Aktienoptionen wegen ihres spekulativen Charakters die Rechtsgrundsätze bezüglich der Zulässigkeit von Bindungs-fristen nicht uneingeschränkt übertragen werden können. Zudem ist in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG die Ausgabe isolierter Bezugsrechte an Arbeitnehmer und Führungskräfte als besondere Form erfolgsorientierter langfristig verhaltenssteuernder Vergütung mit einer Wartezeit von vier Jahren für die erstmalige Ausübung vorgesehen mit der Folge, dass die vorliegende Bindung nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abweicht und zulässig ist.

 zum Volltext