Entscheidung

Datum: 22.10.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 370/15
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG (Probebefristung)

Mit dem Arbeitsgericht wegen ihrer Gesamtdauer als rechtsunwirksam angesehene Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Orchestermusikerin - Tuttistin der Instrumentengruppe der 1. Violinen  - wegen Erprobung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG) auf die Dauer von 12 Monaten, nach erfolgreichem Absolvieren eines förmlichen Probespiels vor dem "Orchesterkollektiv" nach der "Probespielordnung" dieses Orchesters:

Notwendige Einbeziehung auch von - nach Aushilfstätigkeiten und einem "einfachen" Probespiel - bereits  zuvor abgeschlossen gewesenen befristeten Arbeitsverträgen jeweils mit Vollzeitbeschäftigung und in exakt gleicher Funktion/Eingruppierung für die Dauer von insgesamt  16,5 Monaten.

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