Entscheidung

Datum: 27.10.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 370/16
Rechtsvorschriften: MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015: § 11

  1. Wird ein Arbeitnehmer durch den Schichtplan dauerhaft in der Nachtschicht eingeteilt, leistet er weder zeitversetzten Dienst noch regelmäßige Schichtarbeit i.S.d. § 11 Abs. V Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 b) und a) MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015. Der Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag gemäß § 11 Abs. III MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 entfällt nicht.
  2. Die Zahlung von Zuschlägen für Sonntagsnachtarbeit ist weder bei zeitversetztem Dienst noch bei regelmäßiger Schichtarbeit i.S.d. Tarifvertrags noch bei Dauernachtschicht durch § 11 Abs. V Ziff. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 ausgeschlossen.
     

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