Entscheidung

Datum: 04.11.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 533/15
Rechtsvorschriften: §§ 611, 613a BGB, 77 Abs. 6, 87 BetrVG

Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Rundschreiben Nr. 46/99 samt Nachtrag und Nr. A 67/99 (§ 611 BGB). Zwar entfalteten diese Rundschreiben in Folge eines Betriebsübergangs schlussendlich auf die Beklagte auch Wirkung gegenüber der Beklagten (§ 613a BGB) - was zwischen den Parteien unstreitig ist -, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 getroffene Regelung hat das Rundschreiben Nr. 46/99 samt Nachtrag - auf das es vorliegend ankommt - aber wirksam abgelöst. Das gilt sowohl für den Fall, dass die Regelungen zum Jubiläumsgeld wie sie in den Rundschreiben enthalten sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gewesen sein sollten als auch für den Fall, dass sie Gegenstand einer Gesamtzusage gewesen sein sollten, weil sie jedenfalls betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet waren. Diese Gesamt-betriebsvereinbarung ist wirksam gekündigt; sie entfaltet keine Nachwirkung. Die Klage ist deshalb unbegründet.

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