Entscheidung

Datum: 03.12.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 471/15
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 102 Abs. 1 Satz 1; KSchG: § 1 Abs. 1 bis Abs. 3; ZPO: § 138

1. Hat der Betriebsrat keine soziale Auswahl getroffen, weil er keinen anderen Arbeitnehmer für vergleichbar hält, kann er sich darauf beschränken, dies dem Betriebsrat mitzuteilen. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, seine Überlegungen hierzu dem Betriebsrat mitzuteilen.
2. Erklärt sich der Arbeitgeber im Prozess zu möglichen vergleichbaren Arbeitsplätzen und teilt er mit, warum namentlich seitens des Arbeitnehmers benannte Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind, fällt die Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung nach § 138 ZPO an den Arbeitnehmer zurück.
 

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