Entscheidung

Datum: 22.04.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 9 Ga 61/15
Rechtsvorschriften: TzBfG § 8, GG Art. 6

  1. Flugpläne einer Fluggesellschaft stellen ein zulässiges betriebliches Organisationskonzept dar (vgl. BAG, Urt. v. 15.8.2006, 9 AZR 30/06).
  2. Steht eine Flugbegleiterin bei einer auf 25 Prozent der Regelarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit in mehreren Monaten im Jahr nicht für fünftägige Flugketten (entsprechend dem Flugplan) zur Verfügung, steht ein entsprechender Teilzeitwunsch dem betrieblichen Organisationskonzept entgegen.
  3. Die abstrakte Befürchtung, dass durch die Ausdehnung von Teilzeitmodellen im Umfang von 25 Prozent ein Mehraufwand dadurch entsteht, dass ein eigentlich noch möglich „letzter Flug“ (mit Übernachtung am Zielort) nicht mehr angetreten werden kann, reicht zur Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts nicht aus. Es ist vielmehr weiter darzulegen, ob derartige (vorzeitige) Ablösungen durch organisatorische Vorkehrungen verhindert werden können und ggf. inwiefern ein damit verbundener Organisationsaufwand nicht mehr zumutbar wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Flugplan in erheblichem Umfang auch Flugketten von weniger als fünf Tagen vorsieht.
     

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