Entscheidung

Datum: 26.11.2014
Aktenzeichen: ArbG München - 8 Ca 7098/14
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB; § 87 Nr. 10 BetrVG

Eine an einen Supervisor gezahlte Zulage stellt im Zweifel eine Vergütung für seine im Tarifvertrag nicht geregelte Funktion dar und ist damit eine außertarifliche Zulage, die nicht ohne ausdrückliche Absprache auf eine Tariflohnerhöhung angerechnet werden kann.

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