Entscheidung

Datum: 22.03.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 848/11
Rechtsvorschriften: § 613 a Abs. 1 S. 2, 3

Die nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB transformierten Normen eines bis zum Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages gehen zwar in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer ein, behalten aber auch beim Betriebserwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei und wandeln sich nicht so in individualvertragliche Vereinbarungen, dass aus Tarifrecht Vertragsinhalt wird.

Die zwingende Wirkung der transformierten Normen bindet den nicht tarifgebundenen Erwerber innerhalb der Sperrfrist von einem Jahr in derselben Weise an den Tarifvertrag, auf dessen Änderung oder Beendigung er keinen Einfluss hat, wie einen Arbeitgeber, der nicht mehr Mitglied des vertragsschließenden Verbandes ist. Anschließend wird gleichsam das Ende des Tarifvertrages im Sinne von § 3 Abs. 3 TVG fingiert. Die bisher zwingend geltenden Normen sind nunmehr auch zu Lasten des Arbeitnehmers abänderbar. Dies entspricht dem Regelungsmechanismus, wie er nach Eintritt der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG im Veräußerungsbetrieb nach dem Ende des Tarifvertrages gelten würde (im Anschluss an BAG-Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08).

Ein neuer Tarifvertrag kann die Nachwirkung der in das Arbeitsverhältnis transformierten Normen nur beenden, wenn er unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und auch die übrigen Voraussetzungen der Tarifgeltung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis gegeben sind.

Jedenfalls außerhalb des Bereichs erzwingbarer Mitbestimmung des Betriebsrates ist für eine sog. Über-Kreuz-Ablösung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung kein Raum.
 

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