Entscheidung

Datum: 09.04.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 605/12
Rechtsvorschriften: .

  1. Eine Cutterin ist grundsätzlich nicht als programmgestaltende Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt anzusehen. Wenngleich die Tätigkeit eines Cutters auch künstlerische Elemente beinhaltet, wirken diese Personen nur technisch an der Verwirklichung eines Filmes mit.
  2. Eine nicht programmgestaltende Cutterin ist - entgegen der vertraglichen Regelung - als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in fachlicher Hinsicht den Redakteuren bzw. Autoren gegenüber und auch in örtlicher Hinsicht wegen der erforderlichen Nutzung des technischen Apparats in den Räumen der Rundfunkanstalt sowie der Mitarbeit im Team weisungsgebunden ist und ihr in zeitlicher Hinsicht zwar eine gewisse Selbständigkeit daingehend zukommt, Aufträge auch ablehnen zu können, sie jedoch auf die Aufträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist und die Rundfunkanstalt von ihr auch erwartet, dass sie für angebotene Aufträge bereitsteht.
  3. Scheinselbständige haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach einem im Unternehmen auf alle Arbeitnehmer angewandten Tarifvertrag für Altersversorgung . Eine darüber hinausgehende Differenzierung zwischen Arbeitnehmerin und als "Gagenempfänger" bezeichneten Scheinselbständigen, welche als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, ist nicht möglich.
     

- Berichtigungsbeschluss zu 6 Sa 605/12 -

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