Grundzüge des Verfahrens
Verfahrensablauf

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung. Diese findet etwa drei bis sechs Wochen nach Eingang der Klageschrift statt. In dieser Verhandlung versucht das Gericht, einen Kompromiss zwischen den Verfahrensbeteiligten zu finden (z.B. ob die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer nach einer Kündigung auf den Arbeitsplatz verzichtet und dafür eine Abfindung erhält). Die Verhandlung ist öffentlich.

Wichtig ist, dass beide Seiten auch zu diesem Termin erscheinen (oder sich kompetent vertreten lassen): Ansonsten kann ein sog. Versäumnisurteil ergehen, das mit vielen Nachteilen verbunden ist (Kosten, Vollstreckung).

Gelingt ein solcher Kompromiss, schließen die Parteien einen Vergleich.

Insbesondere dann, wenn der Streit zwischen den Parteien vielschichtig ist oder eine Vielzahl von Fragen auch unjuristischer Art betrifft, empfiehlt es sich darüber nachzudenken, ob der Gesamtstreit nicht durch ein gesondertes Verfahren vor der Güterichterin, dem Güterichter geklärt werden kann. In diesem Verfahren kann die Güterichterin/der Güterichter alle Methoden der Beilegung des Konflikts einschließlich der Mediation anwenden.

Gelingt der Kompromiss nicht, wird das Gericht den Parteien aufgeben, ihre Ansprüche und Positionen dem Gericht schriftlich darzustellen. Dabei muss man alle erforderlichen Unterlagen beifügen und sämtliche Beweismittel benennen.

Anschließend folgt die mündliche Verhandlung (ebenfalls öffentlich beim Arbeitsgericht). In dieser wird der Sachverhalt abschließend besprochen. Selten werden hier auch schon Zeugen vernommen. Auch diese Verhandlung endet häufig mit einem Kompromiss (Vergleich). Ansonsten ordnet das Gericht entweder einen weiteren Verhandlungstermin an – ggf. mit Anhörung von Zeugen – oder entscheidet durch Urteil.

Gegen dieses Urteil kann meist Berufung eingelegt werden. Dabei ist Vertretung durch die Gewerkschaft, Arbeitgeberverbände oder Rechtsanwälte vorgeschrieben.

Übrigens: Bei Gericht wird auf angemessene Kleidung und Auftreten Wert gelegt. Immer noch stehen alle im Gerichtssaal Anwesenden auf, wenn das Gericht den Saal betritt oder selbst aufsteht. Die Richterin/den Richter spricht man mit „Frau Vorsitzende“ bzw. „Herr Vorsitzender“ an.

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