Entscheidung

Datum: 25.03.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 7/25
Rechtsvorschriften: §§ 52, 269 ZPO, 63 GKG, 32, 33 RVG

Inhaltsangabe:

Wenn die Wirksamkeit einer Klagerücknahme vor Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG streitig wird, kann der Streitwert mangels Beendigung des gesamten Verfahrens nicht festgesetzt werden. Allerdings ist gegen eine insoweit "verfrühte" Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mangels Beschwer unzulässig.

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