Entscheidung

Datum: 24.02.2025
Aktenzeichen: 1 SLa 253/24
Rechtsvorschriften: § 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland; § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG

  1. § 2 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland hat zur Anspruchsvoraussetzung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Tatsächliche Arbeitsleistung bzw. tatsächlicher Entgeltbezug wird darin nicht zur Voraussetzung gemacht.
     
  2. § 2 Abs. 6 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland erlaubt keine ratierliche Kürzung für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen, zusätzliche Ziele wie Honorierung tatsächlicher Arbeitsleistung mit der Inflationsausgleichsprämie zu verbinden. Voraussetzung ist aber, dass ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien klar im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall.

Rechtsmittel ist zugelassen.

 

 zum Volltext