Entscheidung
Datum: 14.08.2024
Aktenzeichen: 2 SLa 101/24
Rechtsvorschriften: §§ 305, 305c, 307, 310 BGB
Eine Klausel, wonach Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen (anteilig) zu erstatten sind, kann mit Blick auf die Entscheidung des BAG vom 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 dahin auszulegen sein, dass alle Gründe aus der Sphäre des Arbeitsnehmers die Erstattungspflicht auslösen, also auch die Eigenkündigung wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit. In dieser Auslegung ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm § 305 c Abs. 2 BGB unwirksam.
Revision wurde beim BAG am 02.10.2024 unter den Aktenzeichen 9 AZR 266/24 eingelegt.