Entscheidung

Datum: 06.06.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 275/22
Rechtsvorschriften: § 611a BGB, § 287 ZPO

  1. § 8 MTV für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern regelt die Vergütung für erforderliche Zeiten des Umkleidens und des Waschens nicht.
     
  2. Steht fest, dass Umkleidezeit vor und nach der Arbeit und Körperreinigungszeit nach der Arbeit erforderlich sind, kann das Gericht die dafür notwendige Zeit schätzen bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.

Revision wurde am 24.08.2023 beim BAG unter dem Aktenzeichen: 5 AZR 212/23 eingelegt.

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