Entscheidung

Datum: 26.07.2021
Aktenzeichen: 3 Ta 68/21
Rechtsvorschriften: §§ 56 Abs. 1, 2, 48, VV RVG Nr. 1003

Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt jedenfalls seit der Neufassung der Anm. 1 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung vom 01.01.2021 eine 1,5-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an.

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