Entscheidung

Datum: 20.05.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 418/20
Rechtsvorschriften: §§ 165 S. 3 SGB IX, 15 Abs. 2, 7 Abs. 1, 22 AGG

Inhaltsangabe:

Steht fest, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer persönlich für eine neu ausgeschriebene Stelle nicht geeignet ist, muss ihn der öffentliche Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 S. 3 SGB IX einladen. Darauf, ob der Arbeitnehmer offensichtlich fachlich ungeeignet ist oder nicht, kommt es dann nicht an. Die aus Sicht des Arbeitgebers persönliche Ungeeignetheit kann sich etwa daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer bis kurz vor der neuen Bewerbung bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und noch in der Wartezeit aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.

Revision wurde beim BAG am 09.09.2021 unter dem Az.: 8 AZR 438/21 eingelegt und am 19.01.2023 zurückgewiesen.

 

 

 

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