Entscheidung

Datum: 08.03.2021
Aktenzeichen: 4 Ta 125/20
Rechtsvorschriften: § 104 ZPO, § 91 ZPO, § 5 JVEG

  1. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den Gerichtsterminen erschienen wäre. Bis zur Höhe dieser fiktiven Reisekosten sind auch die nach dem RVG anfallenden Anwaltsgebühren zu erstatten.
     
  2. Aus § 5 Abs. 1 JVEG folgt, dass die obsiegende Partei im Rahmen der fiktiven Reisekosten die Kosten in Ansatz bringen kann, die für Bahnfahrten erster Klasse zu den Gerichtsterminen angefallen wären, wenn die Partei diese selbst wahrgenommen hätte. Es besteht weder eine Verpflichtung ein kostengünstigeres Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen, noch ein eventuelles Sparangebot der Bahn zu berücksichtigen. Daher können die Bahnkosten erster Klasse im sog. „Flexpreis“-Tarif der Bahn in Ansatz gebracht werden.

 zum Volltext