Entscheidung

Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 6 TaBV 1/21
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 58 BetrVG; § 100 ArbGG

  1. Entscheidet ein Gesellschafter der im Ausland befindlichen Konzernobergesellschaft über die Gewährung von Boni an in inländischen Betrieben beschäftigte Mitarbeiter, ist die Mitbestimmung des Einzelbetriebsrats nach § 87 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen.
  2. Es ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob in einem solchen Fall – in der ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden kann – die auf niedrigerer Ebene gebildeten Mitbestimmungsgremien zu beteiligen sind.
  3. Erst recht gilt dies, wenn die betrieblichen Strukturen in Matrixorganisation gebildet sind.
  4. Sind in einem solchen Fall die auf nationaler Ebene gebildeten Mitbestimmungsgremien zu beteiligen, kann dies nicht mit fehlender Einflussmöglichkeit der entsprechenden Arbeitgeber verneint werden (so aber für Aktienoptionen BAG v. 12.06.2019, 1 ABR 57/17).
  5. Zumindest kann nicht von einer abschließend geklärten Rechtsfrage gesprochen werden, aufgrund derer die Einsetzung der Einigungsstelle wegen deren offensichtlichen Unzuständigkeit abgelehnt werden könnte oder müsste.

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