Entscheidung

Datum: 20.01.2021
Aktenzeichen: 2 Sa 253/20
Rechtsvorschriften: §§ 249, 286 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 4, 2c, 2e, 2f BEEG, 3 Nr. 67 lit. b, 19 Nr. 1, 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. j EStG, LStR R 39b.2

Führt die verspätete Entgeltzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu einer Minderung des Anspruchs auf Elterngeld, hat der Arbeitgeber den entsprechenden Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch durch die verspätete Zahlung entstehende Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 22.02.2021 beim BAG unter den Aktenzeichen 8 AZN 146/21 eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 19.05.2021 als unzulässig verworfen.

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