Entscheidung

Datum: 29.07.2020
Aktenzeichen: 6 Ta 88/20
Rechtsvorschriften: §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 321 ZPO

Inhaltsangabe:

Ohne ausdrücklichen oder konkludenten Antrag kann Prozesskostenhilfe nicht auf einen Mehrvergleich erstreckt werden. Übersieht das Arbeitsgericht den Antrag und entscheidet erkennbar abschließend über die Prozesskostenhilfe muss fristgerecht entsprechend § 321 ZPO Beschlussergänzung beantragt werden.

 

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