Entscheidung

Datum: 03.03.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 10/20
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG, 32 RVG

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kombiniert mit einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, gegen eine Probezeitkündigung mit dem Argument, der Arbeitgeber habe keinen Grund für die Kündigung, so ist nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist im Streit. Als Gegenstandswert ist daher regelmäßig die Vergütung für ein Vierteljahr festzusetzen.

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