Entscheidung

Datum: 17.01.2020
Aktenzeichen: 8 Ta 150/19
Rechtsvorschriften: Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 10, 126 BBG, § 2 ArbGG

Für einen Rechtsstreit gegen eine Anlassbeurteilung, die im Rahmen einer angestrebten Verbeamtung erfolgt ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

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