Entscheidung

Datum: 06.08.2019
Aktenzeichen: 5 Ta 33/19
Rechtsvorschriften: Nr. 1000, 1003 VV RVG

Beantragt eine Partei die Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf nicht gerichtliche Ansprüche (Mehrvergleich) fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an.

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