Entscheidung

Datum: 24.01.2019
Aktenzeichen: 7 Sa 348/17
Rechtsvorschriften: § 78 a ArbGG; § 3 ZPO

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einem unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten soll, ist das Gericht nicht an die Vorstellungen des Klägers gebunden. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 3 ZPO ein Ermessen. Dies wird dadurch ausgeübt, dass das Gericht den Sachvortrag des Klägers bei Erhebung der Klage als richtig unterstellt und ihn einer rechtlichen Bewertung unterzieht.

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