Entscheidung

Datum: 10.05.2019
Aktenzeichen: 4 Ta 54/19
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 23 BetrVG

Der Gegenstandswert eines Verfahrens zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds gem. § 23 Abs. 1 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Ist hiervon die Position des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden betroffen, rechtfertigt dies die Anhebung des Hilfswertes um 50%, jedoch nicht dessen Verdoppelung.

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