Entscheidung

Datum: 12.10.2018
Aktenzeichen: 8 Sa 176/18
Rechtsvorschriften: §§ 249, 280 BGB

Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fälschlicherweise mit, dass seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar sind, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich den hieraus entstehenden Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser kann im Einzelfall auch darin bestehen, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei die Unverfallbarkeit tatsächlich eingetreten. Dies war hier anzunehmen, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Auskunftserteilung zwei Monate vor der Unverfallbarkeit kündigte, um auf selbstständiger Basis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter zusammen zu arbeiten und kein Grund ersichtlich war, warum der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung nicht noch zwei Monate hätte zuwarten können.

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