Entscheidung

Datum: 12.10.2018
Aktenzeichen: 8 Sa 250/18
Rechtsvorschriften: §§ 13, 3 BurlG, § 6.2.3. Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (MTV IGZ/DGB) vom 17.09.2013

§ 6.2.3 des MTV IGZ/DGB, der die Zwölftelquotelung des Urlaubs bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres regelt, ist unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte (bei erfüllter Wartezeit) unterschritten wird.

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