Entscheidung

Datum: 21.02.2019
Aktenzeichen: 5 Ta 144/18
Rechtsvorschriften: § 278 Abs. 6 ZPO, 154 Abs. 2 BGB, Nr. 3100, 3200, 3201 VV RVG

Beantragt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt im laufenden Berufungsverfahren für seine Partei bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und bestätigt er gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, hat er einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf Ausgleich einer 1,6 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 3100, 3104, 1000, 1003 VV RVG), da der materiellrechtliche Vergleich im Zweifel erst durch Beschluss des Gerichts wirksam wird (§ 154 Abs. 2 BGB). Dies setzt wiederum die vorhergehende Bestätigung des Vergleichsvorschlags durch den Rechtsanwalt voraus.

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