Entscheidung

Datum: 15.11.2018
Aktenzeichen: 4 Ta 133/18
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

Vereinbaren die Parteien in einem Bestands- und Beschäftigungsrechtsstreit die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der angegriffenen Kündigung hinaus zu geänderten Arbeitsbedingungen, handelt es sich hierbei um die Beilegung der Streitsache und nicht eines außergerichtlichen Streits der Parteien. Die vereinbarten Vertragsänderungen können zudem nur bis zur Obergrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in die Streitwertbemessung einfließen.

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