Entscheidung

Datum: 21.11.2018
Aktenzeichen: 4 Sa 81/18
Rechtsvorschriften: §§ 119, 142 BGB, 14 TzBfG

Wird ein Bewährungshelfer während der Laufzeit seines befristeten Arbeitsverhältnisses im regionalen Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle straffällig, kann der auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Vertrag auch dann gem. § 119 Abs. 2 BGB erfolgreich angefochten werden, wenn die gegen ihn verhängte Geldstrafe die Grenze von 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG) nicht übersteigt.

Die Revision wurde beim Bundesarbeitsgericht am 03.12.2018 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 534/18 eingelegt.

Die Revision wurde am 05.08.2019 zurückgewiesen.

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