Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden vom 05.07.2017
Aktenzeichen: 3 Ca 1513/16
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 TzBfG

  1. Ein teilzeitbeschäftigter Fahrer, dem der Arbeitgeber Sonntagszuschläge und Spesen im Gegensatz zu den Vollzeitfahrern vorenthält, wird in unzulässiger Weise benachteiligt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
     
  2. Als Konsequenz muss der Arbeitgeber den Nachteil finanziell mindestens ausgleichen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Hierbei ist eine (teilweise) Kompensation fehlender Entgeltbestandteile durch eine zusätzliche oder höhere Vergütung des Teilzeitbeschäftigten an anderer Stelle möglich. Auch ist zu beachten, obes sich bei der auszugleichenden Leistung um Arbeitsentgelt handelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird oder ob damit bestimmte Erschwernisse unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit abgegolten werden.
     
  3. Maßgeblich für die Frage einer Benachteiligung im Hinblick auf die Entgelthöhe ist ein Vergleich des jeweiligen Bruttoentgelts und keinesfalls - auch nicht bei geringfügig Beschäftigten - ein Abstellen auf die Nettovergütung (vgl. LAG Hamm vom 29.07.2011, 18 Sa 2049/10).

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