Entscheidung

Datum: 18.04.2017
Aktenzeichen: 3 Ta 33/17
Rechtsvorschriften: § 121 Abs. 4 ZPO, §§ 45, 48 RVG, Nr. 3400 VV RVG

Ist vom Gericht ein Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter und ein Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt für Verfahren und Vergleich nach § 121 ZPO beigeordnet worden und wird in der mündlichen Verhandlung ein widerruflicher Vergleich geschlossen, der nicht widerrufen wird, ist eine Einigungsgebühr für den Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig. Eine weitere Einigungsgebühr für den Verkehrsanwalt ist nicht erstattungsfähig.

 

 

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